Satzung

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. 2. 3. 4. Der Verein führt den Namen „People United for Care – PUC – Africa“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

Der Sitz des Vereins ist Risum-Lindholm, Schleswig Holstein

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der

Volks- und Berufsbildung, der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tier-und

Artenschutzes in Afrika mit Länderschwerpunkt Uganda.

3. (a) (b) (c) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Planung, Organisation und Durchführung infrastruktureller Maßnahmen für Schulen.

Das Förderprogramm umfasst die Ausstattung von Schulgebäuden, Maßnahmen zur

Verbesserung des Ausbildungsprogramms und zur Versorgung der Schulkinder mit

Nahrungsmitteln sowie spezielle Förderungsmaßnahmen/ Bildungspatenschaften zur

Absicherung der Grundversorgung mit Kleidung, Schulmaterialien und Verpflegung

Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit von Mensch und Tier nach dem One-

Health-Ansatz verbessern.

Dazu gehören die Planung, Organisation und Durchführung infrastruktureller Maßnahmen

für medizinische oder tiermedizinische Einrichtungen. Das Förderprogramm umfasst

Maßnahmen zur Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen und zur Verbesserung der

medizinischen Versorgung der Patienten sowie der Bereitstellung medizinischer Hilfsgüter.

Durchführung von Vorsorge-, Behandlungs-, Hygiene- und Ausbildungsmaßnahmen.

Daneben kann der Verein auch ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter

Körperschaften sowie von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen

Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Volks- und Berufsbildung, der Gesundheit von

Mensch und Tier sowie des Tier- und Artenschutzes vornehmen.

Der Verein strebt weiterhin eine enge Zusammenarbeit ausschließlich mit steuerbegünstigten

Organisationen an, die ähnliche Arbeit leisten. Dafür kann er auch eine Mitgliedschaft bei ihnen

erwerben.§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden. Über

die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Dem schriftlichen

Aufnahmeantrag kann der Vorstand binnen eines Monats widersprechen; die Ablehnung ist

nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines

Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober

Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die

Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren

Erlöschen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem

Vereinsvermögen.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die

Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§ 6 Mitgliederversammlung

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Kalenderjahr

abgehalten. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, das heißt schriftlich unter

Beifügung der Tagesordnung, möglicher zur Beschlussfassungen anstehender Anträge und

einer Frist von zwei Wochen einberufen wurde.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.

Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der

Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch

dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

(a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

(b) Wahl des Kassenprüfers und Entgegennahme seines Berichtes

(c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

(d) Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes

(e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die

Auflösung des Vereins

§ 7 Vorstand

1. 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.

Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Weitere Vorstandsmitglieder

können bestellt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;

er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.3. 1. 2. 1. 2. Der Vorstand ist verantwortlich für:

(a) Führung der laufenden Geschäfte

(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(c) Verwaltung des Vereinsvermögens

(d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

(e) Buchführung

(f) Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung (Einnahmen-, Ausgabenrechnung

und Vermögensrechnung)

(g) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 8 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung und die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden durch die

Vorstandsmitglieder selbst erledigt.

Bestimmte Aufgaben können an einzelne Vorstandsmitglieder und externe Auftragnehmer

übertragen werden. Bei der Geschäftsführung ist grundsätzlich wirtschaftlich und sparsam

zu verfahren. Ausgaben jeglicher Art, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht

getätigt werden.

§ 9 Kassenführung

Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt, und insoweit

wird dem Kassenwart Einzelvertretungsvollmacht erteilt, für den Verein Zahlungen

anzunehmen und zu bescheinigen; Zahlungen für den Verein bis zu einer Höhe € 100,00 zu

leisten, darüber hinaus mit einer Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds; alle

Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.

Der Kassenwart fertigt ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters den jeweiligen

Jahresabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung

vorzulegen ist.§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Die Aufgaben sind die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.

Darüber ist der jeweils nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die

Kassenprüfer haben jederzeit, auch außerhalb der Erstellung des Jahresabschlusses das Recht,

Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

§ 11 Satzungsänderung

1. 2. 3. 4. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils bis spätestens eine

Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch

das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,

entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Darüber hinaus kann die Sitzverlegung des Vereins durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB

beschlossen werden.

Alle übrigen Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. 2. 3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den gemeinnützigen Verein „ProUganda –

Prothesen für ein neues Leben e. V.“ zwecks Verwendung für ausschließlich

steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandsmitglieder

im Sinne § 26 BGB die Liquidatoren. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

Risum-Lindholm,____________