Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. 2. 3. 4. Der Verein führt den Namen „People United for Care – PUC – Africa“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Risum-Lindholm, Schleswig Holstein
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der
Volks- und Berufsbildung, der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tier-und
Artenschutzes in Afrika mit Länderschwerpunkt Uganda.
3. (a) (b) (c) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Planung, Organisation und Durchführung infrastruktureller Maßnahmen für Schulen.
Das Förderprogramm umfasst die Ausstattung von Schulgebäuden, Maßnahmen zur
Verbesserung des Ausbildungsprogramms und zur Versorgung der Schulkinder mit
Nahrungsmitteln sowie spezielle Förderungsmaßnahmen/ Bildungspatenschaften zur
Absicherung der Grundversorgung mit Kleidung, Schulmaterialien und Verpflegung
Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit von Mensch und Tier nach dem One-
Health-Ansatz verbessern.
Dazu gehören die Planung, Organisation und Durchführung infrastruktureller Maßnahmen
für medizinische oder tiermedizinische Einrichtungen. Das Förderprogramm umfasst
Maßnahmen zur Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen und zur Verbesserung der
medizinischen Versorgung der Patienten sowie der Bereitstellung medizinischer Hilfsgüter.
Durchführung von Vorsorge-, Behandlungs-, Hygiene- und Ausbildungsmaßnahmen.
Daneben kann der Verein auch ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter
Körperschaften sowie von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Volks- und Berufsbildung, der Gesundheit von
Mensch und Tier sowie des Tier- und Artenschutzes vornehmen.
Der Verein strebt weiterhin eine enge Zusammenarbeit ausschließlich mit steuerbegünstigten
Organisationen an, die ähnliche Arbeit leisten. Dafür kann er auch eine Mitgliedschaft bei ihnen
erwerben.§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Dem schriftlichen
Aufnahmeantrag kann der Vorstand binnen eines Monats widersprechen; die Ablehnung ist
nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines
Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§ 6 Mitgliederversammlung
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Kalenderjahr
abgehalten. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, das heißt schriftlich unter
Beifügung der Tagesordnung, möglicher zur Beschlussfassungen anstehender Anträge und
einer Frist von zwei Wochen einberufen wurde.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch
dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
(b) Wahl des Kassenprüfers und Entgegennahme seines Berichtes
(c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
(d) Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
(e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die
Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
1. 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Weitere Vorstandsmitglieder
können bestellt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;
er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.3. 1. 2. 1. 2. Der Vorstand ist verantwortlich für:
(a) Führung der laufenden Geschäfte
(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens
(d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
(e) Buchführung
(f) Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung (Einnahmen-, Ausgabenrechnung
und Vermögensrechnung)
(g) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 8 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden durch die
Vorstandsmitglieder selbst erledigt.
Bestimmte Aufgaben können an einzelne Vorstandsmitglieder und externe Auftragnehmer
übertragen werden. Bei der Geschäftsführung ist grundsätzlich wirtschaftlich und sparsam
zu verfahren. Ausgaben jeglicher Art, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht
getätigt werden.
§ 9 Kassenführung
Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt, und insoweit
wird dem Kassenwart Einzelvertretungsvollmacht erteilt, für den Verein Zahlungen
anzunehmen und zu bescheinigen; Zahlungen für den Verein bis zu einer Höhe € 100,00 zu
leisten, darüber hinaus mit einer Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds; alle
Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.
Der Kassenwart fertigt ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters den jeweiligen
Jahresabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung
vorzulegen ist.§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Die Aufgaben sind die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
Darüber ist der jeweils nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Kassenprüfer haben jederzeit, auch außerhalb der Erstellung des Jahresabschlusses das Recht,
Rechnungsprüfungen vorzunehmen.
§ 11 Satzungsänderung
1. 2. 3. 4. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch
das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Darüber hinaus kann die Sitzverlegung des Vereins durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB
beschlossen werden.
Alle übrigen Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. 2. 3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den gemeinnützigen Verein „ProUganda –
Prothesen für ein neues Leben e. V.“ zwecks Verwendung für ausschließlich
steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandsmitglieder
im Sinne § 26 BGB die Liquidatoren. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
Risum-Lindholm,____________
